EU-Umgebungslärmrichtlinie
EU-Umgebungslärmrichtlinie
Die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm” (EU Umgebungslärmrichtlinie) trat am 18. Juli 2002 in Kraft (pdf, ca. 280 KB)
Sie definiert „Umgebungslärm” als unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Eingeschlossen wird dabei auch Lärm, der von Verkehrsmitteln sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.
Die Richtlinie setzt Fristen für die Erstellung von Lärmkarten und darauf aufbauend Aktionspläne zur Bekämpfung der wesentlichen Lärmquellen. Diese Maßnahmen beziehen sich jedoch nur auf Ballungsräume und Hauptverkehrswege (siehe Tabelle). Lärmkarten und Aktionspläne sollen alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.
Fristen zur Aufstellung von Lärmkarten und Aktionsplänen
Untersuchungsbereiche >>Lärmkarten bis >>Aktionspläne bis
Ballungsräume >>30. Juni 2007 >>18.7.2008
> 250.000 Einwohner
Hauptverkehrsstraßen
> 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr
Haupteisenbahnstrecken
> 60.000 Züge/Jahr
Großflughäfen
> 50.000 Bewegungen/Jahr
Ballungsräume >>30. Juni 2012 >>18. Juli 2013
> 100.000 Einwohner
Hauptverkehrsstraßen
> 3 Mio. Fahrzeuge/Jahr
Haupteisenbahnstrecken
> 30.000 Züge/Jahr
Das Vorgehen bei der Erstellung der Lärmkarten und Aktionspläne ähnelt weitgehend dem Verfahren bei der Lärmminderungsplanung nach § 47 a Bundes-Immissionsschutzgesetz. Allerdings werden durch die Richtlinie neue Lärmindizes eingeführt. Für die Beschreibung der Lärmbelastung werden als kennzeichnende Größen der Lden als Maß für die allgemeine Belästigung und der Lnight als Maß für die Störungen des Schlafes eingeführt. Lnight ist dabei der über die Nacht, Lden der über den gesamten 24-stündigen Tag mit Zuschlägen von fünf Dezibel für die vierstündige Abendzeit und zehn Dezibel für die achtstündige Nachtzeit gemittelte Schalldruckpegel.
Ziel der Richtlinie ist ausdrücklich nicht nur die Bekämpfung des Lärms in lauten Gebieten, sondern auch die Erhaltung der Ruhe in bisher (relativ) leisen Gebieten. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie betont darüber hinaus die Öffentlichkeitsbeteiligung. In Artikel 8 Absatz 7 der Umgebungslärmrichtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne gehört wird, dass sie rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken, dass die Ergebnisse dieser Mitwirkung berücksichtigt werden und dass die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen unterrichtet wird.”
In einem langwierigen Prozess wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt:
Am 27. Februar 2004 legte das Bundesumweltministerium den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm” (pdf, ca. 1 MB) vor.
Im Oktober 2004 stimmte der Bundestag diesem Entwurf mit leichten Änderungen mehrheitlich zu. Der CDU-dominierte Bundesrat lehnte diesen Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch mehrheitlich ab. Eine Bewertung dieses Entwurfes durch den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland und den VCD finden Sie hier (pdf, ca. 130 KB) .
Am 17. Juni 2005 gab der Bundesrat seinen Widerstand gegen das Gesetz zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie auf und machte damit den Weg für einen aktiven Lärmschutz frei. Nun sind mittelfristig alle Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern gesetzlich verpflichtet, Pläne zur Verringerung des krankmachenden Lärms aufzustellen. Die vom Bundestag angenommene Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses finden Sie hier (pdf, 405 KB) .
Inzwischen liegt auch der Arbeitsentwurf einer Verordnung über die Strategische Lärmkartierung vor. Mit dieser Verordnung wird konkretisiert, bei welchen Verkehrsmengen die Erstellung von Lärmkarten erforderlich ist. Den Text dieses Entwurfes finden Sie hier (pdf, ca. 195 KB) .
Die Stellungnahme von BUND und VCD zu diesem Verordnungsentwurf finden Sie ebenfalls hier pdf, ca. 70kb
Quelle: vcd vom 11.11.2007
Zusatzinformationen:
Am 15. Juni 2002 hat das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm erlassen. Diese Richtlinie soll bis zum 18. Juli 2004 in allen EG-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt sein.
Am 16. Juni 2005 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verabschiedet. Der Bundesrat hat am 17. Juni 2005 zugestimmt. Mit dem Gesetz wird die Umgebungslärm-Rrichtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.
Quelle: Link nicht mehr verfügbar!
Die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm” (EU Umgebungslärmrichtlinie) trat am 18. Juli 2002 in Kraft (pdf, ca. 280 KB)
Sie definiert „Umgebungslärm” als unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Eingeschlossen wird dabei auch Lärm, der von Verkehrsmitteln sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.
Die Richtlinie setzt Fristen für die Erstellung von Lärmkarten und darauf aufbauend Aktionspläne zur Bekämpfung der wesentlichen Lärmquellen. Diese Maßnahmen beziehen sich jedoch nur auf Ballungsräume und Hauptverkehrswege (siehe Tabelle). Lärmkarten und Aktionspläne sollen alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.
Fristen zur Aufstellung von Lärmkarten und Aktionsplänen
Untersuchungsbereiche >>Lärmkarten bis >>Aktionspläne bis
Ballungsräume >>30. Juni 2007 >>18.7.2008
> 250.000 Einwohner
Hauptverkehrsstraßen
> 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr
Haupteisenbahnstrecken
> 60.000 Züge/Jahr
Großflughäfen
> 50.000 Bewegungen/Jahr
Ballungsräume >>30. Juni 2012 >>18. Juli 2013
> 100.000 Einwohner
Hauptverkehrsstraßen
> 3 Mio. Fahrzeuge/Jahr
Haupteisenbahnstrecken
> 30.000 Züge/Jahr
Das Vorgehen bei der Erstellung der Lärmkarten und Aktionspläne ähnelt weitgehend dem Verfahren bei der Lärmminderungsplanung nach § 47 a Bundes-Immissionsschutzgesetz. Allerdings werden durch die Richtlinie neue Lärmindizes eingeführt. Für die Beschreibung der Lärmbelastung werden als kennzeichnende Größen der Lden als Maß für die allgemeine Belästigung und der Lnight als Maß für die Störungen des Schlafes eingeführt. Lnight ist dabei der über die Nacht, Lden der über den gesamten 24-stündigen Tag mit Zuschlägen von fünf Dezibel für die vierstündige Abendzeit und zehn Dezibel für die achtstündige Nachtzeit gemittelte Schalldruckpegel.
Ziel der Richtlinie ist ausdrücklich nicht nur die Bekämpfung des Lärms in lauten Gebieten, sondern auch die Erhaltung der Ruhe in bisher (relativ) leisen Gebieten. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie betont darüber hinaus die Öffentlichkeitsbeteiligung. In Artikel 8 Absatz 7 der Umgebungslärmrichtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne gehört wird, dass sie rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken, dass die Ergebnisse dieser Mitwirkung berücksichtigt werden und dass die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen unterrichtet wird.”
In einem langwierigen Prozess wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt:
Am 27. Februar 2004 legte das Bundesumweltministerium den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm” (pdf, ca. 1 MB) vor.
Im Oktober 2004 stimmte der Bundestag diesem Entwurf mit leichten Änderungen mehrheitlich zu. Der CDU-dominierte Bundesrat lehnte diesen Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch mehrheitlich ab. Eine Bewertung dieses Entwurfes durch den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland und den VCD finden Sie hier (pdf, ca. 130 KB) .
Am 17. Juni 2005 gab der Bundesrat seinen Widerstand gegen das Gesetz zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie auf und machte damit den Weg für einen aktiven Lärmschutz frei. Nun sind mittelfristig alle Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern gesetzlich verpflichtet, Pläne zur Verringerung des krankmachenden Lärms aufzustellen. Die vom Bundestag angenommene Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses finden Sie hier (pdf, 405 KB) .
Inzwischen liegt auch der Arbeitsentwurf einer Verordnung über die Strategische Lärmkartierung vor. Mit dieser Verordnung wird konkretisiert, bei welchen Verkehrsmengen die Erstellung von Lärmkarten erforderlich ist. Den Text dieses Entwurfes finden Sie hier (pdf, ca. 195 KB) .
Die Stellungnahme von BUND und VCD zu diesem Verordnungsentwurf finden Sie ebenfalls hier pdf, ca. 70kb
Quelle: vcd vom 11.11.2007
Zusatzinformationen:
Am 15. Juni 2002 hat das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm erlassen. Diese Richtlinie soll bis zum 18. Juli 2004 in allen EG-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt sein.
Am 16. Juni 2005 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verabschiedet. Der Bundesrat hat am 17. Juni 2005 zugestimmt. Mit dem Gesetz wird die Umgebungslärm-Rrichtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.
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