Richtlinie Luftqualität

60.0-07
96/62/EG

RICHTLINIE 96/62/EG DES RATES über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität
vom 27. September 1996


Änderungen: 1882/2003 ABl. EG L 284 v. 31.10.2003 S. 1;
Inhalt:
RICHTLINIE 96/62/EG DES RATES ÜBER DIE BEURTEILUNG UND DIE KONTROLLE DER LUFTQUA-LITÄT...............................................................................................................................................................................1
ARTIKEL 1 ZIELE............................................................................................................................................................3
ARTIKEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.............................................................................................................................3
ARTIKEL 3 DURCHFÜHRUNG UND VERANTWORTUNGSBEREICHE....................................................................................4
ARTIKEL 4 FESTLEGUNG DER GRENZWERTE UND DER ALARMSCHWELLEN FÜR DIE LUFT...............................................4
ARTIKEL 5 AUSGANGSBEURTEILUNG DER LUFTQUALITÄT..............................................................................................5
ARTIKEL 6 BEURTEILUNG DER LUFTQUALITÄT................................................................................................................6
ARTIKEL 7 VERBESSERUNG DER LUFTQUALITÄT / ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN........................................................6
ARTIKEL 8 MAßNAHMEN FÜR GEBIETE, IN DENEN DIE WERTE DIE GRENZWERTE ÜBERSCHREITEN.................................6
ARTIKEL 9 ANFORDERUNGEN FÜR GEBIETE, IN DENEN DIE WERTE UNTERHALB DES GRENZWERTES LIEGEN..................7
ARTIKEL 10 MAßNAHMEN BEI ÜBERSCHREITUNG DER ALARMSCHWELLEN.....................................................................7
ARTIKEL 11 ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN UND BERICHTEN.............................................................................7
ARTIKEL 12 AUSSCHUß UND AUFGABEN DES AUSSCHUSSES...........................................................................................8
ARTIKEL 13....................................................................................................................................................................8
ARTIKEL 14....................................................................................................................................................................8
ARTIKEL 15....................................................................................................................................................................8
ANHANG I LISTE DER BEI DER BEURTEILUNG UND KONTROLLE DER LUFTQUALITÄT ZU BERÜCKSICHTIGENDEN LUFTSCHADSTOFFE.........................................................................................................................................................9
ANHANG II BEI DER FESTLEGUNG DER GRENZWERTE UND ALARMSCHWELLEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN.9
ANHANG III KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER ZU BERÜCKSICHTIGENDEN LUFTSCHADSTOFFEN...............................9
ANHANG IV IN DEN ÖRTLICHEN, REGIONALEN UND EINZELSTAATLICHEN PROGRAMMEN ZUR VERBESSERUNG DER LUFTQUALITÄT ZU BERÜCKSICHTIGENDE INFORMATIONEN...........................................................................................10
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Ab-satz 1,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In dem 1992 verabschiedeten fünften Aktionsprogramm für den Umweltschutz, dessen allgemeines Konzept der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung 93/C 138/01 vom 1. Februar 19934 gebilligt haben, sind Änderungen der derzeitigen Rechtsvorschriften über Luftschadstoffe vorgesehen. In dem genannten Programm wird die Festsetzung langfristiger Luftqualitätszie-le empfohlen.
Zum Schutz der Umwelt insgesamt und der menschlichen Gesundheit sind Konzentrationen gefährlicher Luftschadstoffe zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und Grenzwerte und/oder Alarmschwellen für das Ausmaß der Luftverschmutzung festzulegen.
Um den spezifischen Mechanismen der Ozonbildung Rechnung zu tragen, sind diese Grenzwerte und A-larmschwellen gegebenenfalls durch Zielwerte zu ergänzen oder zu ersetzen.
1 ABl. Nr. C 216 vom 6. 8. 1994, S. 4.
2 ABl. Nr. C 110 vom 2. 5. 1995, S. 5.
3 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 1995 (ABl. Nr. C 166 vom 3. 7. 1995, S. 173), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. November 1995 (ABl. Nr. C 59 vom 28. 2. 1996, S. 24) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 63).
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4 ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1.
Stand 29.9.2003 (ABl. EG L 284 v. 31.10.2003 S. 1)
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Bei der zahlenmäßigen Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen sowie bei Ozon der Zielwerte und/oder Grenzwerte und Alarmschwellen müssen die Ergebnisse von Untersuchungen, die von internatio-nalen, auf den betreffenden Gebieten tätigen Wissenschaftlern durchgeführt werden, zugrunde gelegt wer-den.
Die Kommission führt Untersuchungen durch, um die Kombinationswirkungen verschiedener Schadstoffe oder Verschmutzungsquellen und den Einfluß des Klimas auf die Wirkung der im Rahmen dieser Richtlinie geprüften verschiedenen Schadstoffe zu analysieren.
Die Luftqualität muß auf der Grundlage von Grenzwerten und/oder Alarmschwellen sowie bei Ozon auf der Grundlage von Zielwerten und/oder Grenzwerten beurteilt werden, die der Umwelt und der Größe der der Luftverschmutzung ausgesetzten Bevölkerung und Ökosysteme Rechnung tragen.
Um eine vergleichbare Beurteilung der Luftqualität aufgrund der in den einzelnen Mitgliedstaaten durchge-führten Messungen zu ermöglichen, sind Ort und Anzahl der Probenahmestellen sowie die verwendeten Referenzmeßtechniken bei der Festlegung der Werte der Alarmschwellen sowie der Grenz- und der Zielwer-te anzugeben.
Damit neben den direkten Messungen andere Techniken zur Beurteilung der Luftqualität angewandt werden können, müssen die Kriterien für die Verwendung und der erforderliche Genauigkeitsgrad dieser Techniken festgelegt werden.
Die aufgrund dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Maßnahmen müssen durch spezifische Maßnahmen für einzelne Stoffe ergänzt werden.
Diese spezifischen Maßnahmen müssen so bald wie möglich getroffen werden, damit die allgemeinen Ziele dieser Richtlinie erreicht werden.
Es sollten vorläufige repräsentative Daten über die Schadstoffwerte gesammelt werden.
Zum Schutz der Umwelt insgesamt und der menschlichen Gesundheit müssen die Mitgliedstaaten bei Über-schreiten der Grenzwerte Maßnahmen ergreifen, damit diese Grenzwerte binnen der festgelegten Fristen eingehalten werden.
Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen müssen die Anforderungen der Verordnungen über den Betrieb von Industrieanlagen entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung berücksichtigen, wenn diese Vorschriften an-wendbar sind.
Angesichts der zur Durchführung dieser Maßnahmen und zu ihrem Wirksamwerden erforderlichen Zeit kann es nützlich sein, zeitlich befristete Toleranzmargen bei den Grenzwerten festzulegen.
In bestimmten Gebieten der Mitgliedstaaten können die Schadstoffwerte über dem Grenzwert, jedoch inner-halb der Toleranzmarge liegen. Der Grenzwert muß binnen der angegebenen Fristen eingehalten werden.
Überschreitet der Wert eines Schadstoffs die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge - oder gegebenen-falls die Alarmschwelle - infolge einer größeren Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, so müssen sich die Mitgliedstaaten konsultieren.
Die Festlegung von Alarmschwellen, bei deren Überschreiten vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen sind, soll die Auswirkungen von Verschmutzungsfällen auf die menschliche Gesundheit in Schranken halten.
In Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Schadstoffwert unter den Grenzwerten liegt, müssen sich die Mitgliedstaaten um die Erhaltung der besten mit einer nachhaltigen Entwicklung zu vereinbarenden Luftqua-lität bemühen.
Damit die Verarbeitung und der Vergleich der Daten erleichtert werden, sind diese der Kommission genormt zu übermitteln.
Die Durchführung einer umfassenden und globalen Politik zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität muß auf soliden technischen und wissenschaftlichen Kenntnissen und einem ständigen Meinungsaustausch zwi-schen Mitgliedstaaten aufbauen.
Es muß vermieden werden, daß die Menge der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Daten mehr als nötig zunimmt. Die von der Kommission im Rahmen der Durchführer dieser Richtlinie gesammelten Informa-tionen sind für die Europäische Umweltagentur (EUA) von Nutzen und können dieser daher gegebenenfalls von der Kommission übermittelt werden.
Es empfiehlt sich gegebenenfalls, die zur Beurteilung der Luftqualität verwendeten Kriterien und Techniken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und die erforderlichen Vorkehrungen zum Austausch der gemäß dieser Richtlinie zu übermittelnden Informationen zu treffen. Um die hierfür not-
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Stand 29.9.2003 (ABl. EG L 284 v. 31.10.2003 S. 1)
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wendigen Arbeiten zu erleichtern, sollte ein Verfahren eingeführt werden, mit dem eine enge Zusammenar-beit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses geschaffen wird.
Zur Förderung eines gegenseitigen Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der EUA veröffentlicht die Kommission mit Unterstützung der EUA alle drei Jahre einen Bericht über die Luftqualität in der Gemeinschaft.
Für die bereits durch die Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub5 und die Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft6, die Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid7 und die Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon8 abgedeckten Stoffe soll zuerst eine Regelung eingeführt werden –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Ziele
Der allgemeine Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung der Grundsätze für eine gemeinsame Strategie mit folgendem Ziel:
- Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft im Hinblick auf die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Um-welt insgesamt;
- Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;
- Verfügbarkeit von sachdienlichen Informationen über die Luftqualität und Unterrichtung der Öffentlich-keit hierüber, unter anderem durch Alarmschwellen;
- Erhaltung der Luftqualität, sofern sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wenn dies nicht der Fall ist.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Luft"
die Luft der Troposphäre mit Ausnahme der Luft an Arbeitsplätzen;
2. "Schadstoff"
jeden vom Menschen direkt oder indirekt in die Luft emittierten Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt haben kann;
3. "Wert"
die Konzentration eines Schadstoffs in der Luft oder die Ablagerung eines Schadstoffs auf bestimmten Flächen in einem bestimmten Zeitraum;
4. "Beurteilung"
alle Verfahren zur Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung der Schadstoffwerte in der Luft;
5. "Grenzwert"
einen Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Aus-wirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muß und danach nicht überschritten werden darf;
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5 ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).
6 ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG. 7 ABl. Nr. L 87 vom 27. 3. 1985, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.
8 ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 1.
Stand 29.9.2003 (ABl. EG L 284 v. 31.10.2003 S. 1)
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6. "Zielwert"
einen Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in größerem Maße langfristig zu vermeiden, und der soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muß;
7. "Alarmschwelle"
einen Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht und bei dem die Mitgliedstaaten umgehend Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie ergreifen;
8. "Toleranzmarge"
den Prozentsatz des Grenzwerts, um den dieser unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingun-gen überschritten werden darf;
9. "Gebiet"
einen von den Mitgliedstaaten abgegrenzten Teil ihres Hoheitsgebiets;
10. "Ballungsraum"
ein Gebiet mit mehr als 250 000 Einwohnern oder, falls 250 000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, einer Bevölkerungsdichte pro km², die nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität rechtfertigt.
Artikel 3 Durchführung und Verantwortungsbereiche
Die Mitgliedstaaten benennen zur Durchführung dieser Richtlinie auf den entsprechenden Ebenen die zu-ständigen Behörden und die Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:
- Durchführung dieser Richtlinie;
- Beurteilung der Luftqualität;
- Zulassung der Meßvorrichtungen (Methoden, Geräte, Netze, Laboratorien);
- Sicherstellung der Qualität der mit diesen Meßvorrichtungen vorgenommenen Messungen durch die Überprüfung der Einhaltung dieser Qualität durch diese Vorrichtungen, insbesondere im Wege von in-ternen Qualitätskontrollen nach Maßgabe unter anderem der Anforderungen der europäischen Normen für Qualitätssicherung;
- Analyse der Beurteilungsmethoden;
- Koordinierung der gemeinschaftlichen, von der Kommission durchgeführten Qualitätssicherungspro-gramme in ihrem Hoheitsgebiet.
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Information nach Absatz 1 übermitteln, machen sie diese zugleich der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 4 Festlegung der Grenzwerte und der Alarmschwellen für die Luft
(1) Für die Schadstoffe in Anhang I legt die Kommission dem Rat Vorschläge für die Festlegung von Grenz-werten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen nach folgendem Zeitplan vor:
- für die Schadstoffe 1 bis 5 spätestens zum 31. Dezember 1996;
- für Ozon nach Maßgabe des Artikels 8 der Richtlinie 92/72/EWG;
- für die Schadstoffe 7 und 8 spätestens zum 31. Dezember 1997;
- für die Schadstoffe 9 bis 13 möglichst bald, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1999.
Bei der Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen, werden die Faktoren des Anhangs II als Anhaltspunkte herangezogen.
Was Ozon anbelangt, so tragen diese Vorschläge den spezifischen Mechanismen der Bildung dieses Schadstoffes Rechnung und können zu diesem Zweck Zielwerte und/oder Grenzwerte vorsehen.
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Bei Überschreitung eines Ozon-Zielwerts teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, damit dieser Zielwert erreicht wird. Anhand dieser Angaben beurteilt die Kommission, ob zusätzliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig sind, und unterbreitet dem Rat erforderlichen-falls Vorschläge.
Für andere Schadstoffe unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für die Festlegung von Grenzwer-ten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen, wenn es aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III angezeigt ist, die schädlichen Auswirkungen dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in der Gemeinschaft zu ver-meiden, zu verhüten oder zu verringern.
(2) Die Kommission überprüft die Faktoren, die den Grenzwerten und Alarmschwellen nach Absatz 1 zugrunde liegen, unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse in den betreffenden Umwelt- und epidemiologischen Bereichen und der jüngsten Fortschritte auf dem Gebiet der Metrologie.
(3) Bei der Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen werden Kriterien und Techniken für folgendes festgelegt:
a) für Messungen im Rahmen der Durchführung der Rechtsvorschriften nach Absatz 1, und zwar für
- die Auswahl der Probenahmestellen,
- die Mindestzahl der Probenahmestellen,
- die Referenzmeßtechniken und Probenahmetechniken;
b) für die Anwendung anderer Techniken zur Beurteilung der Luftqualität, insbesondere die Anwendung von Modellen, und zwar für
- die räumliche Auflösung bei der Anwendung von Modellen und die Methoden der objektiven Beurtei-lung,
- die Referenztechniken zur Anwendung von Modellen.
Diese Kriterien und Techniken werden für jeden Schadstoff unter Berücksichtigung der Größe der Ballungs-räume oder der Werte der Schadstoffe in den Gebieten festgelegt, in denen die Luftqualität beurteilt wird.
(4) Um den tatsächlichen Werten eines bestimmten Schadstoffes bei der Festlegung der Grenzwerte sowie den Fristen Rechnung zu tragen, die zur Durchführung der Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität erforderlich sind, kann der Rat eine zeitlich befristete Toleranzmarge für das Überschreiten des Grenzwerts festsetzen.
Diese Marge wird gemäß den für jeden Schadstoff festzulegenden Modalitäten so verringert, daß der Grenz-wert spätestens bis zum Ende der für jeden Schadstoff bei der Festlegung dieses Wertes zu bestimmenden Frist erreicht wird.
(5) Nach Maßgabe des Vertrags erläßt der Rat die in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen.
(6) Ergreift ein Mitgliedstaat strengere als die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen, so teilt er dies der Kommission mit.
(7) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Grenzwerte oder Alarmschwellen für Schadstoffe festzulegen, die nicht in Anhang I genannt sind und nicht unter die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Luftqualität in der Ge-meinschaft fallen, so teilt er dies der Kommission rechtzeitig mit. Die Kommission legt rechtzeitig eine Ant-wort zu der Frage vor, ob auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen nach den Kriterien des Anhangs III ergriffen werden müssen.
Artikel 5 Ausgangsbeurteilung der Luftqualität
Die Mitgliedstaaten, denen nicht für alle Gebiete und Ballungsräume repräsentative Messungen der Schad-stoffwerte vorliegen, führen repräsentative Meßkampagnen, Untersuchungs- oder Beurteilungskampagnen in der Weise durch, daß ihnen diese Angaben rechtzeitig zur Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 genann-ten Rechtsvorschriften vorliegen.
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Artikel 6 Beurteilung der Luftqualität
(1) Nach Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen wird die Luftqualität im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel beurteilt.
(2) Nach den Kriterien des Artikels 4 Absatz 3 müssen in folgenden Gebieten Messungen für die jeweiligen Schadstoffe vorgenommen werden:
- in Ballungsräumen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10,
- in Gebieten, in denen die Werte zwischen den Grenzwerten und den in Absatz 3 vorgesehenen Werten liegen sowie
- in den anderen Gebieten, in denen die Werte die Grenzwerte überschreiten.
Die vorgesehenen Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, um angemessene Infor-mationen über die Luftqualität zu liefern.
(3) Zur Beurteilung der Luftqualität kann eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen ange-wandt werden, wenn die Werte über einen repräsentativen Zeitraum unter dem Grenzwert liegen, der ge-mäß den in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen festzulegen ist.
(4) Wenn die Werte unter einem Wert liegen, der gemäß den in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Bestim-mungen festzulegen ist, so brauchen gegebenenfalls nur die Modellrechnungen oder Techniken der objekti-ven Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt zu werden. Diese Bestimmung gilt, was die Schad-stoffe anbelangt, für die gemäß den in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen Alarmschwellen festgelegt wurden, nicht für Ballungsräume.
(5) Dort wo Schadstoffe gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchzuführen; die Messungen werden hinreichend häufig durchgeführt, so daß die festge-stellten Werte bestimmt werden können.
Artikel 7 Verbesserung der Luftqualität / Allgemeine Anforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicher-zustellen.
(2) Die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie
a) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
b) dürfen nicht gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicher-heit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
c) dürfen keine größeren Beeinträchtigungen der Umwelt in den anderen Mitgliedstaaten verursachen.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen Aktionspläne, in denen die Maßnahmen angegeben werden, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte und/oder der Alarmschwellen kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Diese Pläne können, je nach Fall, Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.
Artikel 8 Maßnahmen für Gebiete, in denen die Werte die Grenzwerte überschreiten
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge überschreiten.
Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffs den Grenzwert überschreitet, wie die Gebiete und Ballungsräume des Unterabsatzes 1 behandelt; es gelten die Absätze 3, 4 und 5.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Grenzwert und der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge liegen.
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(3) Für die Gebiete und Ballungsräume des Absatzes 1 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß ein Plan oder Programm ausgearbeitet oder durchgeführt wird, aufgrund dessen der Grenzwert binnen der festgelegten Frist erreicht werden kann.
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Der Plan oder das Programm, zu dem die Öffentlichkeit Zugang haben muß, umfaßt mindestens die in An-hang IV aufgeführten Angaben.
(4) Für die Gebiete und Ballungsräume des Absatzes 1, in denen der Wert von mehr als einem Schadstoff die Grenzwerte überschreitet, stellen die Mitgliedstaaten einen integrierten Plan auf, der sich auf alle betref-fenden Schadstoffe erstreckt.
(5) Die Kommission kontrolliert die Durchführung der nach Absatz 3 eingereichten Pläne oder Programme regelmäßig, indem sie die erzielten Fortschritte und die hinsichtlich der Luftverschmutzung festzustellenden Tendenzen überprüft.
(6) Überschreitet der Wert eines Schadstoffs die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge oder gegebe-nenfalls Alarmschwelle infolge einer größeren Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, so konsultieren die betroffenen Mitgliedstaaten einander mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Die Kommission kann bei diesen Konsultationen anwesend sein.
Artikel 9 Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb des Grenzwertes liegen
Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume in denen die Werte der Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte liegen.
Die Mitgliedstaaten halten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Schadstoffwerte unter den Grenzwer-ten und bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erhalten.
Artikel 10 Maßnahmen bei Überschreitung der Alarmschwellen
Die Mitgliedstaaten stellen für den Fall des Überschreitens der Alarmschwellen sicher, daß die zur Unterrich-tung der Bevölkerung erforderlichen Maßnahmen (beispielsweise Bekanntgabe über Radio, Fernsehen und die Presse) ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner - im Rahmen einer vor-läufigen Regelung - Informationen über die festgestellten Werte sowie über die Dauer der oder der Ver-schmutzungsfälle, und zwar spätestens drei Monate nach deren Auftreten. Eine Liste der der Bevölkerung bekanntzugebenden Mindestangaben wird gleichzeitig mit der Festlegung der Alarmschwellen erstellt.
Artikel 11 Übermittlung von Informationen und Berichten
Nach Annahme des ersten Vorschlags gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich durch den Rat:
1. nennen die Mitgliedstaaten der Kommission die zuständigen Behörden, Laboratorien und Stellen nach Artikel 3 und
a) in bezug auf die Gebiete des Artikels 8 Absatz 1:
i) teilen sie ihr das Auftreten von Werten, die die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge überschreiten, Zeitpunkte oder Zeiträume des Auftretens dieser Werte sowie die festgestellten Werte binnen neun Monaten nach Jahresende mit.
Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffs den Grenzwert überschreitet, wie die in Unterabsatz 1 erwähnten Gebiete und Ballungsräume behandelt;
ii) teilen sie ihr die Ursachen für jeden einzelnen festgestellten Fall binnen neun Monaten nach Jahresende mit;
iii) übermitteln sie ihr die Pläne oder Programme nach Artikel 8 Absatz 3 spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Werte festgestellt wurden;
iv) teilen sie ihr alle drei Jahre den Stand der Durchführung des Plans oder des Programms mit;
b) übermitteln sie ihr jährlich und spätestens neun Monate nach Jahresende die Liste der Gebiete und Ballungsräume nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9;
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c) übermitteln sie ihr im Rahmen des in Artikel 4 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. De-zember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchfüh-
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rung bestimmter Umweltschutzrichtlinien9 genannten sektoralen Berichts alle drei Jahre und spä-testens neun Monate nach dem Ende eines jeden Dreijahreszeitraums zusammenfassende Infor-mationen über die in den Gebieten und Ballungsräumen nach den Artikeln 8 und 9 festgestellten oder beurteilten Werte;
d) teilen sie ihr mit, welche Methoden zur Ausgangsbeurteilung der Luftqualität nach Artikel 5 ver-wendet wurden;
2. veröffentlicht die Kommission
a) jährlich eine Liste der Gebiete und Ballungsräume nach Artikel 8 Absatz 1;
b) alle drei Jahre einen Bericht über die Luftqualität in der Gemeinschaft. In diesem Bericht werden die Informationen, die sie im Rahmen eines Mechanismus zum Austausch von Informationen zwi-schen der Kommission und den Mitgliedstaaten erhalten hat, in zusammengefaßter Form wieder-gegeben;
3. stützt sich die Kommission, soweit erforderlich, bei der Erstellung des Berichts gemäß Nummer 2 Buch-stabe b) auf die Fachkenntnisse der Europäischen Umweltagentur.
Artikel 12 Ausschuß und Aufgaben des Ausschusses
(1) Die zur Anpassung der Kriterien und Techniken des Artikels 4 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen, die Einzelheiten für die Übermittlung der nach Artikel 11 vorzulegenden Informationen sowie weitere Aufgaben, die in den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Be-stimmungen spezifiziert werden, werden nach dem Verfahren des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels festgelegt. Diese Anpassung darf keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte oder Alarmschwel-len zur Folge haben.
(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG10 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie in bezug auf die Artikel 1 bis 4 und 12 sowie die Anhänge I, II, III und IV spätestens achtzehn Mo-nate nach ihrem Inkrafttreten und in bezug auf die übrigen Artikel spätestens von dem Zeitpunkt an nachzu-kommen, zu dem die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 5 Anwendung finden.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen einzelstaatlichen Vor-schriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.
Artikel 14
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 15
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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9 ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.
10 Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertra-genen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
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ANHANG I Liste der bei der Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität zu berücksichtigenden Luftschadstoffe
I. Schadstoffe, die in der Anfangsphase geprüft werden müssen, einschließlich der unter bestehende Richtlinien für den Bereich der Luftqualität fallenden Schadstoffe
1. Schwefeldioxid
2. Stickstoffdioxid
3. Feinpartikel wie Ruß (einschließlich PM 10)
4. Schwebstaub
5. Blei
6. Ozon
II. Sonstige Luftschadstoffe
7. Benzol
8. Kohlenmonoxid
9. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
10. Kadmium
11. Arsen
12. Nickel
13. Quecksilber
ANHANG II Bei der Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen zu berücksichtigende Fak-toren
Bei der Festlegung des Grenzwerts und, in geeigneten Fällen, der Alarmschwelle können z. B. insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt werden:
- Grad der Exposition der Bevölkerung, insbesondere empfindlicher Bevölkerungsgruppen;
- klimatische Bedingungen;
- Empfindlichkeit von Pflanzen und Tieren und ihren Lebensräumen;
- Schadstoffeinwirkung auf historisches Erbe;
- wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit;
- weiträumige Verfrachtung von Schadstoffen, u. a. von Sekundärschadstoffen einschließlich Ozon.
ANHANG III Kriterien für die Auswahl der zu berücksichtigenden Luftschadstoffen
1. Möglichkeit, Schwere und Häufigkeit von Wirkungen; hinsichtlich der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt müssen irreversible Wirkungen besonders in Betracht gezogen werden.
2. Ubiquität und hohe Konzentration des Schadstoffs in der Atmosphäre.
3. Änderungen des Schadstoffs in der Umwelt oder Metaboliten des Schadstoffs, die zur Entstehung von Chemikalien mit höherer Toxizität führen könnten.
4. Beständigkeit in der Umwelt, insbesondere wenn sich der Schadstoff in der Umwelt nicht abbaut und sich im Menschen, der Umwelt oder den Nahrungsketten akkumulieren kann.
5. Auswirkungen des Schadstoffs
- Größe der exponierten Bevölkerung, lebenden Ressourcen oder Ökosysteme,
- Existenz besonders empfindlicher Zielorganismen in den betreffenden Gebieten.
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Stand 29.9.2003 (ABl. EG L 284 v. 31.10.2003 S. 1)
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96/62/EG
6. Es können auch Risikobeurteilungsmethoden benutzt werden.
Die aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG11 und ihrer Anpassungen festgelegten Kriterien für die Gefährlich-keit sind bei der Auswahl der Schadstoffe in Betracht zu ziehen.
ANHANG IV In den örtlichen, regionalen und einzelstaatlichen Programmen zur Verbesserung der Luftqualität zu berücksichtigende Informationen
Nach Artikel 8 Absatz 3 zu übermittelnde Informationen
1. Ort des Überschreitens
- Region
- Ortschaft (Karte)
- Meßstation (Karte, geographische Koordinaten)
2. Allgemeine Informationen
- Art des Gebiets (Stadt, Industrie- oder ländliches Gebiet)
- Schätzung des verschmutzten Gebiets (km²) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölke-rung
- zweckdienliche Klimaangaben
- zweckdienliche topographische Daten
- ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
3. Zuständige Behörden
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen
4. Art und Beurteilung der Verschmutzung
- in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzentrationen
- seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen
- angewandte Beurteilungstechniken
5. Ursprung der Verschmutzung
- Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
- Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
- Informationen über Verschmutzungen, die aus anderen Gebieten stammen
6. Lageanalyse
- Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (Verfrachtung, einschließ-lich grenzüberschreitende Verfrachtung, Entstehung)
- Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder beste-henden Verbesserungsvorhaben
- örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
- festgestellte Wirkungen
8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung be-schlossenen Maßnahmen oder Vorhaben
- Auflistung und Beschreibung aller im Vorhaben genannten Maßnahmen
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11 ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/632/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 338 vom 10. 12. 1991, S. 23).
Stand 29.9.2003 (ABl. EG L 284 v. 31.10.2003 S. 1)
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- Zeitplan für die Durchführung
- Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität und der für die Verwirklichung dieser Ziele vorgesehenen Frist
9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen ergänzen
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Stand 29.9.2003 (ABl. EG L 284 v. 31.10.2003 S. 1)

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vom 12.11.2007